zurück |
|
Anforderungen an die Annahme von Altautos, an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Altautos und Restkarossen sowie an die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle |
Anhang |
1. Allgemeine Anforderungen
Die Vorschriften der §§ 19g ff. Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der jeweiligen Landeswassergesetze und Verordnungen bleiben unberührt.
2.1.1 Annahmestellen haben den Zweck, Altautos vom Letztfahrzeughalter zu übernehmen, für den Abtransport bereitzustellen und einem anerkannten Verwertungsbetrieb zuzuführen. Die Zusammenarbeit mit den Verwertungsbetrieben ist durch Verträge und den Nachweis aller Überführungen zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind im Betriebstagebuch aufzubewahren.
2.1.2 In Annahmestellen findet außer Annahme und Erfassung keine Behandlung statt, insbesondere keine Trockenlegung und keine Demontage. Durch die Vereinbarung eines geeigneten Abholrhythmus zwischen Verwertungsbetrieb und Annahmestelle ist sicherzustellen, daß lagerungsbedingte Umweltschäden vermieden werden.
2.1.3 Annahmestellen müssen über eine erforderliche, dem Betriebszweck entsprechende baurechtliche Nutzungsgenehmigung verfügen und darüberhinausgehende rechtliche Regelungen, insbesondere zum Umwelt- und Arbeitsschutz, einhalten.
2.1.4 Die angenommenen Altautos dürfen nicht direkt
übereinandergeschichtet und nicht auf der Seite oder auf dem Dach liegend
bereitgestellt werden. Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, daß
Beschädigungen flüssigkeitstragender Bauteile (z.B. Ölwanne,
Tank, Bremsleitungen) oder demontierbarer Teile, wie z. B. Glasscheiben,
vermieden werden.
2.2.1 Die zur Annahme vorgesehene Gesamtfläche muß sich in die Bereiche Anlieferung und Lagerung gliedern. Diese Fläche ist mineralölundurchlässig und säurebeständig gemäß den anerkannten technischen Regeln für die Anforderungen der Wasserwirtschaft 1) zubefestigen und mindestens über einen Leichtflüssigkeitsabscheider zu entwässern. Bei Überdachung der Fläche ist der Anschluß eines Leichtflüssigkeitsabscheiders nicht erforderlich.
2.2.2 Zur Begutachtung und zum Transport nicht mehr rollfähiger Altautos erforderlichen Geräte müssen vorhanden sein.
2.2.3 Bindemittel für ausgetretene Betriebsflüssigkeiten sind in ausreichender Menge an einem witterungsgeschützten Lagerort vorzuhalten.
2.2.4 Ausreichende Feuerlöscheinrichtungen sind vorzuhalten.
2.2.5 Durch eine Einfriedung der Anlage ist unbefugter Zutritt zuverhindern.
2.2.6 Im Bereich der Einfahrt ist ein Hinweisschild mit Name, Anschrift
und Öffnungszeiten des Betriebes zu befestigen.
2.3.1 Kooperationsvereinbarungen mit anerkannten Verwertungsbetrieben sind zu dokumentieren.
2.3.2 In einem Betriebstagebuch sind sämtliche Zu- und Abgänge von Altautos festzuhalten. Darüber hinaus sind festzuhalten:
Das Betriebstagebuch ist auf Verlangen der überwachenden Kfz-Innung, dem Sachverständigen oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
3.1.1 Platzgröße und Platzaufteilung für die Altautobehandlung müssen der Anzahl der anfallenden Altautos und der Art ihrer Behandlung angepaßt und so gewählt sein, daß die Anforderungen dieses Anhangs erreicht werden.
Die Betriebsfläche ist in folgende Bereiche zu gliedern:
Die verschiedenen Arbeitsbereiche sind deutlich zu kennzeichnen.
Die angelieferten Altautos dürfen vor ihrer Behandlung nur innerhalb des vorgesehenen Anlieferungsbereiches oder auf Flächen zwischengelagert werden, die dafür geeignet sind.
3.1.2 Platzausrüstung
Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwertung sind folgende
Anforderungen einzuhalten:
3.2.1 Allgemeines
3.2.1.1 Der Betreiber des Verwertungsbetriebes muß über die zum Errichten und zum Betrieb erforderliche Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder über die nach § 67 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Anzeigen verfügen und die umweltrelevanten gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Der Betrieb ist so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, daß die Anforderungen an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sowie die gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen eingehalten werden.
3.2.1.2 Altautos dürfen vor der Vorbehandlung nicht auf der Seite oder auf dem Dach gelagert werden, um den Austritt von Flüssigkeiten zuverhindern. Eine Stapelung ist nur zulässig, wenn geeignete Einrichtungen vorhanden sind, die eine Verformung und eine Beschädigung flüssigkeitstragender Bauteile wie Bremsleitungen, Ölwannen oder demontierbarer Teile, wie z. B. Glasscheiben, sicher verhindern.
3.2.1.3 Bei gestapelten, vorbehandelten Altautos muß die Standsicherheit des Stapels gewährleistet sein. Ohne besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nicht mehr als 3 Altautos übereinander gestapelt werden.
3.2.1.4 Die Anforderungen nach den Nummern 3.2.1.2 und 3.2.1.3 gelten für den innerbetrieblichen Transport entsprechend.
3.2.1.5 Der Betreiber hat ein Betriebstagebuch zu führen und ein Betriebshandbuch zu erstellen, das insbesondere die Bestimmungen überdie Behandlung und Lagerung der Altautos sowie Arbeits- und Betriebsanweisungen enthalten muß.
Die Anforderungen gemäß TA Abfall Nummer 5.4 (GMBl. 1991 S. 147) geltenentsprechend. An die Stelle von Nummer 5.4.3.1 der TA Abfall treten die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421). Auf die Dokumentationspflichten nach Nummer 3.3 wird verwiesen.
3.2.2 Vorbehandlung
3.2.2.1 Nach der Anlieferung sind jedem Altauto unverzüglich die Batterien, alle pyrotechnischen Bauteile und der Latentwärmespeicher zu entnehmen. Die pyrotechnischen Bauteile sind durch geschultes Fachpersonal unverzüglich nach der Maßgabe der Hersteller entweder auszubauen und in zugelasssenen Anlagen zu entsorgen oder im eingebauten Zustand auszulösen und dadurch unschädlich zu machen. Anschließend sind folgende Betriebsflüssigkeiten und Betriebsmittel zu entfernen und getrennt zu sammeln:
Dieses gilt nicht für Bauteile, die als Ersatzteile wiederverwendetwerden sollen, z. B. Motoren und Getriebe, wenn diese anschließend unverzüglich ausgebaut werden.
Bauteile und Stoffe, von denen eine Gefahr für Grund- und Oberflächenwasser ausgehen kann, sind auf den dafür vorgesehenen befestigten und überdachten Flächen zu lagern.
3.2.2.2 Die Entnahme von Betriebsflüssigkeiten hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen, wobei die Tropffreiheit aller Aggregate zu erzielen ist.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft den jeweiligen Stand der Technik bekanntgeben.
3.2.2.3 Für die Entnahme der Kraftstoffe sind dem Stand der Technik entsprechende, für die Entnahme von Kältemitteln geschlossene Systeme zu verwenden. Beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten sind die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten und andere einschlägige Vorschriften, z. B. zum Explosionsschutz, einzuhalten.
3.2.2.4 Die Tanklagerbefüllung und die Förderanlagen sind
mit Sicherheitsverriegelungen auszustatten. Die Funktionsfähigkeit der
vorgenannten Einrichtungen ist durch gesetzlich vorgeschriebene technische
Gutachten nachzuweisen. Insbesondere für die Handhabung und Lagerung
wassergefährdender Stoffe und von Gefahrstoffen sind Betriebsanweisungen
für jeden Einzelstoff zu erstellen.
3.2.3 Demontage
3.2.3.1 Der Betrieb muß technisch, organisatorisch und personell in der Lage sein, diejenigen Kraftfahrzeugteile zerstörungsfrei auszubauen, die als ganze Bauteile oder Baugruppen weiterverwendet werden sollen.
3.2.3.2 Folgende Stoffe, Materialien und Bauteile sind wegen ihres Schad- und Störstoffcharakters zu entfernen:
3.2.3.3 Neben den zur Wiederverwendung bestimmten Aggregaten und Materialien sollen unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes insbesondere folgende Bauteile, Stoffe, Materialien und zum Zwecke der Verwertung ab- oder ausgebaut werden:
3.2.4 Wiederverwendung, Verwertung und Beseitigung
3.2.4.1 Die aus dem Altauto gewonnenen Bauteile und Stoffe sind vorrangig einer Wiederverwendung oder Verwertung zuzuführen. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß ein größtmöglicher Anteil der demontierten Bauteile der Wieder- und Weiterverwertung zugeführt wird. Bremsflüssigkeit, Hydraulikflüssigkeit, Kältemittel aus Klimaanlagen und Kühlerflüssigkeit sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, einer Verwertung zuzuführen. Altöle sind nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Aufarbeitung oder sonstigen Entsorgung zuzuführen.
Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung sind in eindeutig gekennzeichneten Behältnissen getrennt zu lagern.
Bis zum Jahre 2002 sollen durch einen Verwerungsbetrieb aus einem Altauto Bauteile Materialien und Betriebsflüssigkeit mit einem Gewichtsanteil durchschnittlich mindestens 15 Gewichtsprozent bezogen auf das jeweilige Leergewicht eines Altautos, das dieses vor der Vorbehandlung und Demontage aufweist, ausgebaut bzw. entfernt und einer Wieder-, Weiterverwendung oder einer Verwertung zugeführt werden.
3.2.4.2 Nicht verwertbare Abfälle sind einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuzuführen. Die Weitergabe von Abfall zur Beseitigung darf nur erfolgen, wenn der annehmende Betrieb eine entsprechende Zulassung nachweist.
3.2.4.3 Vorbehandelte und demontierte Altautos können zum Transport mit dafür geeigneten Anlagen verdichtet werden, wenn keine Bauteilentnahme zur weiteren Verwendung oder Verwertung mehr erfolgt.
Die Altautos dürfen zur Volumenreduzierung nur auf der dafür vorgesehenen Fläche zur Verdichtung gestaucht oder in der sonst vorgesehenen Anlage (Paketierpresse, Schrottschere) behandelt werden.
3.3.1 Betreiber von Verwertungsbetrieben haben entsprechend den allgemeinen Anforderungen nach Nummer 3.2.1.5 ein Betriebstagebuch über Erfassung, Trockenlegung, Demontage, Wiederverwendung, stoffliche und energetische Verwertung, thermische Behandlung und über den sonstigen Verbleib der Materialien und Stoffe zu führen.
3.3.2 In diesem Betriebstagebuch sind alle für den Betrieb der Anlage wesentlichen Daten festzuhalten, die zur Transparenz und Nachvollziehbarkeit einer umweltverträglichen Altautoverwertung erforderlich sind. Sämtliche ein- und ausgehenden Mengenströme mit entsprechenden Entsorgungsnachweisen, Begleitscheinen, Transportgenehmigungen und Übernahmescheinen sowie Betriebsstörungen, deren Ursache und daraus gezogene Konsequenzen müssen im Betriebstagebuch notiert werden.
3.3.3 Zu den erforderlichen Dokumentationspflichten gehören insbesondere
4.1.1 Der Betreiber der Anlage muß im Geltungsbereich der Verordnung über die zum Errichten und zum Betrieb erforderliche Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder über die nach § 67 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Anzeigen verfügen und die umweltrelevanten gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Die Anlage ist so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, daß die Anforderungen an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sowie die gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen eingehalten werden.
4.1.2 Bis zum Jahre 2002 sollen nicht mehr als durchschnittlich 15 Gewichtsprozent und bis zum Jahre 2015 nicht mehr als durchschnittlich 5 Gewichtsprozent bezogen auf das jeweilige Gewicht der Altautos, das dieses vor der Vorbehandlung und Demontage aufweist, als Abfall beseitigt werden.Dabei sind die Stoffe, die von Verwertungsbetrieben im Zuge der Vorbehandlung und Demontage als Abfall beseitigt werden, anzurechnen.
4.2.1 Der Betreiber einer Shredderanlage hat entsprechend den allgemeinen Anforderungen nach Nummer 3.2.1.5 des Anhangs ein Betriebstagebuch über die Erfassung und Verarbeitung sowie über den sonstigen Verbleib der Material- und Stoffströme zu führen.
4.2.2 In diesem Betriebstagebuch sind alle für den Betrieb der
Anlage wesentlichen Daten festzuhalten, die zur Transparenz und
Nachvollziehbarkeit eines umweltverträglichen Umgangs mit den angelieferten
und bei der Behandlung entstandenen Abfälle erforderlich sind.
Sämtliche ein- und ausgehenden Mengenströme sowie
Betriebsstörungen, deren Ursachen und daraus gezogene Konsequenzen
müssen im Betriebstagebuch nachprüfbar notiert werden.
5. Ausnahmeregelungen
Abweichungen von den in den Nummern 2 bis 4 festgelegten Anforderungen sind zulässig, wenn der Nachweis erbracht wird, daß andere geeignete Maßnahmen das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung - nicht beeinträchtigt wird.
zum Anfang |
|
1) Vgl. Anforderungen im Merkblatt der
Länderarbeitsgemeinschaft Wasser:
Anforderungen an Abfüllanlagen für Tankstellen, Stand 2/95, Kap.
6.1 und DAfStB-Richtlinie Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen.
2) Zu beziehen beim Beuth-Verlag GmbH, Berlin.