Verordnung über die Überlassung und umweltverträgliche Entsorgung
von Altautos
Altauto-Verordnung - AltautoV
Vom 4. Juli 1997
(BGBl. I S. 1666)
§ 1 Anwendungsbereich
Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen
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Besitzer von Altautos,
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Betreiber von Annahmestellen,
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Betreiber von Verwertungsbetrieben sowie
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Betreiber von Anlagen zur weiteren Verwertung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Altautos im Sinne dieser Verordnung sind Personenkraftwagen der
Fahrzeugklasse M 1 nach dem Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates
vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), die Abfall nach §
3 Abs.1 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes sind.
(2) Annahmestellen im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe oder Betriebsteile,
die Altautos im Auftrag von Verwertungsbetrieben annehmen, bereitstellen
und an diese weiterleiten, ohne selbst Verwertungsbetrieb zu sein.
(3) Verwertungsbetriebe im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe oder
Betriebsteile zur Lagerung, Behandlung und Verwertung von Altautos.
(4) Anlagen zur weiteren Verwertung im Sinne dieser Verordnung sind
Shredderanlagen und sonstige Anlagen zur Rückgewinnung von Metallen
aus in Verwertungsbetrieben vorbehandelten Altautos (Restkarossen).
(5) Annahmestellen, Verwertungsbetriebe und Anlagen zur weiterenVerwertung
sind im Sinne dieser Verordnung anerkannt, wenn der jeweilige Betreiber
über die erforderliche Bescheinigung nach § 4
Abs.2 verfügt oder Betrieb Entsorgungsfachbetrieb
ist.
§ 3 Überlassungspflichten
(1) Wer sich eines Altautos entledigt, entledigen will oder entledigen muß,
ist verpflichtet, dieses nur einem von Herstellern oder Vertreibern
eingerichteten anerkannten Verwertungsbetrieb oder einer von diesen
eingerichteten anerkannten Annahmestellen zu überlassen. Das Altauto
kann auch einem anderen anerkannten Verwertungsbetrieb oder einer anderen
anerkannten Annahmestelle überlassen werden.
(2) Betreiber von Verwertungsbetrieben sind verpflichtet,
die Überlassung nach Absatz 1 unverzüglich durch einen
Verwertungsnachweis zu bescheinigen. Hierzu ist Muster 12 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu verwenden. Verwertungsnachweise
dürfen nur von Betreibern anerkannter Verwertungsbetriebe ausgestellt
werden. Ein Verwertungsbetrieb darf nur anerkannte Annahmestellen beauftragen,
den Verwertungsnachweis auszuhändigen.
(3) Betreiber von Annahmestellen sind verpflichtet, Altautos
nur einem anerkannten Verwertungsbetrieb zu überlassen.
(4) Betreiber von Verwertungsbetrieben sind verpflichtet,
Restkarossen nur einer anerkannten Shredderanlage oder einer sonstigen Anlage
zur weiteren Verwertung zu überlassen.Satz 1 gilt nicht, wenn der Betreiber
eine anerkannte Shredderanlage oder eine sonstige Anlage zur weiteren Verwertung
selbst betreibt.
§ 4 Entsorgungspflichten
(1) Betreiber von Annahmestellen, Verwertungsbetrieben und Shredderanlagen
müssen Altautos und Restkarossen nach Maßgabe der für sie
jeweils geltenden Anforderungen des Anhangs
umweltverträglich behandeln, ordnungsgemäß und schadlos verwerten
und gemeinwohlverträglich beseitigen.
(2) Die Einhaltung der in Absatz 1 bezeichneten Anforderungen
ist durch einen Sachverständigen nach § 5 zu
bescheinigen. Die Bescheinigung gilt für die Dauer eines Jahres. Bei
Annahmestellen, die Kraftfahrzeugwerkstätten sind, erfolgt die Bescheinigung
durch die jeweils zuständige Kraftfahrzeug-Innung. Bei der
Überprüfung der Anforderungen sind Ergebnisse von Prüfungen
zu berücksichtigen, die
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durch einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine
Umweltgutachterorganisation gemäß Artikel
4 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Nr.1836/93 des Rates vom 29. Juni
1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem
Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung oder
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durch eine nach DIN EN ISO 45012 akkreditierte Stelle im Rahmen der
Zertifizierung eines Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001,
9002, 9003 oder 9004 vorgenommen wurden.
(3) Die Betreiber von Verwertungsbetrieben und Anlagen
zur weiteren Verwertung haben die Bescheinigung nach Absatz 2 oder das
Überwachungszertifikat einer technischen Überwachungsorganisation
gemäß § 14
der Entsorgungsfachbetriebeverordnung oder einer Entsorgergemeinschaft der
zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Für
Annahmestellen, die Kraftfahrzeugwerkstätten sind legt die zuständige
Kraftfahrzeug-Innung die Bescheinigung der zuständigen Behörde
vor.
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
fürWirtschaft Empfehlungen zur einheitlichen Durchführung der
Überprüfung bekanntgeben.
§ 5 Sachverständige
Bescheinigungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 darf nur
erteilen, wer nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt
ist oder wessen Befähigung durch ein Mitglied des Deutschen
Akkreditierungsrates in einem allgemein anerkannten Verfahren festgestellt
ist.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 61
Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 3 Abs. 1, 3 oder Abs.
4 Satz 1 ein Altauto oder eine Restkarosse einer anderen als der vorgeschriebenen
Stelle überläßt,
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entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 die Überlassung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt,
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entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 einen Verwertungsnachweis
ausstellt,
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entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 eine Annahmestelle
beauftragt,
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entgegen § 4 Abs. 3 eine Bescheinigung nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt oder
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entgegen § 5 eine Bescheinigung erteilt.