Verordnung über die Überlassung und umweltverträgliche Entsorgung von Altautos
Altauto-Verordnung - AltautoV

Vom 4. Juli 1997
(BGBl. I S. 1666)


§ 1 Anwendungsbereich

Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen

  1. Besitzer von Altautos,
  2. Betreiber von Annahmestellen,
  3. Betreiber von Verwertungsbetrieben sowie
  4. Betreiber von Anlagen zur weiteren Verwertung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Altautos im Sinne dieser Verordnung sind Personenkraftwagen der Fahrzeugklasse M 1 nach dem Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), die Abfall nach § 3 Abs.1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind.

(2) Annahmestellen im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe oder Betriebsteile, die Altautos im Auftrag von Verwertungsbetrieben annehmen, bereitstellen und an diese weiterleiten, ohne selbst Verwertungsbetrieb zu sein.

(3) Verwertungsbetriebe im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe oder Betriebsteile zur Lagerung, Behandlung und Verwertung von Altautos.

(4) Anlagen zur weiteren Verwertung im Sinne dieser Verordnung sind Shredderanlagen und sonstige Anlagen zur Rückgewinnung von Metallen aus in Verwertungsbetrieben vorbehandelten Altautos (Restkarossen).

(5) Annahmestellen, Verwertungsbetriebe und Anlagen zur weiterenVerwertung sind im Sinne dieser Verordnung anerkannt, wenn der jeweilige Betreiber über die erforderliche Bescheinigung nach § 4 Abs.2 verfügt oder Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist.

§ 3 Überlassungspflichten

(1) Wer sich eines Altautos entledigt, entledigen will oder entledigen muß, ist verpflichtet, dieses nur einem von Herstellern oder Vertreibern eingerichteten anerkannten Verwertungsbetrieb oder einer von diesen eingerichteten anerkannten Annahmestellen zu überlassen. Das Altauto kann auch einem anderen anerkannten Verwertungsbetrieb oder einer anderen anerkannten Annahmestelle überlassen werden.

(2) Betreiber von Verwertungsbetrieben sind verpflichtet, die Überlassung nach Absatz 1 unverzüglich durch einen Verwertungsnachweis zu bescheinigen. Hierzu ist Muster 12 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu verwenden. Verwertungsnachweise dürfen nur von Betreibern anerkannter Verwertungsbetriebe ausgestellt werden. Ein Verwertungsbetrieb darf nur anerkannte Annahmestellen beauftragen, den Verwertungsnachweis auszuhändigen.

(3) Betreiber von Annahmestellen sind verpflichtet, Altautos nur einem anerkannten Verwertungsbetrieb zu überlassen.

(4) Betreiber von Verwertungsbetrieben sind verpflichtet, Restkarossen nur einer anerkannten Shredderanlage oder einer sonstigen Anlage zur weiteren Verwertung zu überlassen.Satz 1 gilt nicht, wenn der Betreiber eine anerkannte Shredderanlage oder eine sonstige Anlage zur weiteren Verwertung selbst betreibt.

§ 4 Entsorgungspflichten

(1) Betreiber von Annahmestellen, Verwertungsbetrieben und Shredderanlagen müssen Altautos und Restkarossen nach Maßgabe der für sie jeweils geltenden Anforderungen des Anhangs umweltverträglich behandeln, ordnungsgemäß und schadlos verwerten und gemeinwohlverträglich beseitigen.

(2) Die Einhaltung der in Absatz 1 bezeichneten Anforderungen ist durch einen Sachverständigen nach § 5 zu bescheinigen. Die Bescheinigung gilt für die Dauer eines Jahres. Bei Annahmestellen, die Kraftfahrzeugwerkstätten sind, erfolgt die Bescheinigung durch die jeweils zuständige Kraftfahrzeug-Innung. Bei der Überprüfung der Anforderungen sind Ergebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die

  1. durch einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung oder
  2. durch eine nach DIN EN ISO 45012 akkreditierte Stelle im Rahmen der Zertifizierung eines Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001, 9002, 9003 oder 9004 vorgenommen wurden.

(3) Die Betreiber von Verwertungsbetrieben und Anlagen zur weiteren Verwertung haben die Bescheinigung nach Absatz 2 oder das Überwachungszertifikat einer technischen Überwachungsorganisation gemäß § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung oder einer Entsorgergemeinschaft der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Für Annahmestellen, die Kraftfahrzeugwerkstätten sind legt die zuständige Kraftfahrzeug-Innung die Bescheinigung der zuständigen Behörde vor.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fürWirtschaft Empfehlungen zur einheitlichen Durchführung der Überprüfung bekanntgeben.

§ 5 Sachverständige

Bescheinigungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 darf nur erteilen, wer nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist oder wessen Befähigung durch ein Mitglied des Deutschen Akkreditierungsrates in einem allgemein anerkannten Verfahren festgestellt ist.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1, 3 oder Abs. 4 Satz 1 ein Altauto oder eine Restkarosse einer anderen als der vorgeschriebenen Stelle überläßt,
  2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 die Überlassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt,
  3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 einen Verwertungsnachweis ausstellt,
  4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 eine Annahmestelle beauftragt,
  5. entgegen § 4 Abs. 3 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
  6. entgegen § 5 eine Bescheinigung erteilt.
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